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Beamte in Mecklenburg-Vorpommern

Beihilfe & private Kranken­versicherung für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern hat 2026 die pauschale Beihilfe eingeführt. Für viele Beamtinnen und Beamte stellt sich damit die Frage: wechseln oder bei Beihilfe und PKV bleiben? Wir beraten Sie in Mecklenburg-Vorpommern unabhängig und online – per Video oder Telefon.

Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern: die Bemessungs­sätze

Beihilfe-Bemessungs­sätze in Mecklenburg-Vorpommern
PersonenkreisBemessungs­satz
Beamtinnen und Beamte (in Elternzeit 70 %)50 %
mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern70 %
Ehe- oder Lebenspartner70 %
Kinder80 %
Versorgungs­empfänger70 %

Änderungen der Bundes­beihilfe­verordnung gelten in Mecklenburg-Vorpommern automatisch mit.

Beihilfestelle und Rechtsgrundlage

Zuständig: Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF) in Neustrelitz

Rechtsgrundlage: §§ 80, 80a Landes­beamten­gesetz M-V; mangels eigener Landesverordnung gilt die Bundes­beihilfe­verordnung (BBhV) entsprechend.

Kosten­dämpfungs­pauschale und Eigenbehalte

Keine Kosten­dämpfungs­pauschale. Es gelten Eigenbehalte nach dem Muster der Bundes­beihilfe­verordnung.

Pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“)

Ja, neu: Der Landtag hat die pauschale Beihilfe Anfang 2026 beschlossen; sie gilt seit dem 1. Mai 2026 (§ 80a LBG M-V). Auf Antrag übernimmt der Dienstherr die Hälfte des Beitrags zu einer gesetzlichen oder privaten Vollversicherung (bei der PKV höchstens die Hälfte des Basistarifs). Antrag und Verzicht auf ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich.

Chefarzt und Zweibettzimmer (Wahlleistungen)

Nein. Chefarzt und Zweibettzimmer sind – abweichend von der Bundes­beihilfe­verordnung – nicht beihilfefähig; Bestandsschutz gibt es nur für Altfälle bis 2003.

Polizei: Heilfürsorge oder Beihilfe?

Ja. Polizei­vollzugs­beamte erhalten Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten – also auch als Anwärter. Im Ruhestand endet sie; dann gilt Beihilfe mit 70 % und es wird eine Restkosten­versicherung benötigt.

Lehrkräfte und Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern verbeamtet Lehrkräfte seit August 2014 (Referendare seit 2013). Die Höchst­alters­grenze liegt vergleichsweise niedrig bei 40 Jahren (mit Verlängerung bei Kindererziehung oder Pflege). Der Vorbereitungs­dienst dauert 18 Monate und wird vom Institut für Qualitätsentwicklung M-V (IQ M-V) begleitet.

Wir beraten Lehramts­studierende, Referendare und Lehrkräfte unter anderem aus:

  • Greifswald
  • Rostock

Gut zu wissen

  • Die Höchst­alters­grenze von 40 Jahren für die Verbeamtung ist im Ländervergleich niedrig.
  • Die pauschale Beihilfe ist neu – Bestandsbeamte sollten die Entscheidung gut durchrechnen, denn sie ist unwiderruflich.

Was das für Ihre private Kranken­versicherung bedeutet

  • Restkosten­tarif: Aktiv erhalten Sie in Mecklenburg-Vorpommern in der Regel 50 % Beihilfe – die übrigen 50 % sichern Sie über einen beihilfekonformen Tarif ab. Im Ruhestand steigt die Beihilfe auf 70 %, Ihr privater Anteil sinkt dann auf 30 %. Ein guter Tarif passt sich daran automatisch an.
  • Chefarzt & Zweibettzimmer: Da Wahlleistungen in Mecklenburg-Vorpommern nicht beihilfefähig sind, sichern Sie diese – falls gewünscht – über einen Wahlleistungs- bzw. Beihilfe­ergänzungs­tarif privat ab.
  • Pauschale Beihilfe oder PKV?: Die Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich. Für die meisten jungen, gesunden Beamtinnen und Beamten ist die individuelle Beihilfe mit PKV langfristig günstiger; die pauschale Beihilfe kann sich vor allem bei erheblichen Vorerkrankungen oder für Familien mit mehreren Kindern in der gesetzlichen Kranken­versicherung lohnen. Wir rechnen beide Wege für Sie durch.
  • Vorerkrankungen: Über die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer können Beamtenanfänger innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung ohne Ablehnung und ohne Leistungsausschlüsse aufgenommen werden; Risikozuschläge sind auf höchstens 30 % begrenzt. Zusätzlich klären wir die Konditionen vorab über eine anonyme Risiko­vor­anfrage.
  • Anwärter & Referendare: Für die Zeit des Vorbereitungs­dienstes gibt es günstige Ausbildungstarife. Achten Sie darauf, dass der spätere Wechsel in den Volltarif ohne erneute Gesundheits­prüfung möglich ist.
  • Polizei: Wer Heilfürsorge erhält, sollte früh eine Anwartschafts­versicherung abschließen – so sichern Sie sich die spätere private Restkosten­versicherung zu heutigen Gesundheitsbedingungen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Beihilfe für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern?

Beamtinnen und Beamte (in Elternzeit 70 %): 50 %; mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 %; Ehe- oder Lebenspartner: 70 %; Kinder: 80 %; Versorgungs­empfänger: 70 %. Änderungen der Bundes­beihilfe­verordnung gelten in Mecklenburg-Vorpommern automatisch mit.

Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern die pauschale Beihilfe?

Ja, neu: Der Landtag hat die pauschale Beihilfe Anfang 2026 beschlossen; sie gilt seit dem 1. Mai 2026 (§ 80a LBG M-V). Auf Antrag übernimmt der Dienstherr die Hälfte des Beitrags zu einer gesetzlichen oder privaten Vollversicherung (bei der PKV höchstens die Hälfte des Basistarifs). Antrag und Verzicht auf ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich.

Sind Chefarzt und Zweibettzimmer in Mecklenburg-Vorpommern beihilfefähig?

Nein. Chefarzt und Zweibettzimmer sind – abweichend von der Bundes­beihilfe­verordnung – nicht beihilfefähig; Bestandsschutz gibt es nur für Altfälle bis 2003.

Erhalten Polizeibeamte in Mecklenburg-Vorpommern freie Heilfürsorge?

Ja. Polizei­vollzugs­beamte erhalten Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten – also auch als Anwärter. Im Ruhestand endet sie; dann gilt Beihilfe mit 70 % und es wird eine Restkosten­versicherung benötigt.

Kann ich mich als Beamter in Mecklenburg-Vorpommern online beraten lassen?

Ja. Wir beraten Beamtinnen, Beamte, Anwärter und Referendare in Mecklenburg-Vorpommern unabhängig online per Video oder Telefon – kostenlos und unverbindlich, bei Vorerkrankungen mit anonymer Risiko­vor­anfrage.

Quellen & Stand der Informationen
  1. § 80 LBG M-V (Beihilfe) – Gesetzestext
  2. § 80a LBG M-V (Pauschale Beihilfe) – Gesetzestext
  3. § 112 LBG M-V (Heilfürsorge) – Gesetzestext
  4. Landtag M-V Drs. 8/6202 (19.01.2026): Beschlussempfehlung zur Änderung des LBG (pauschale Beihilfe)
  5. Landtag M-V Drs. 8/5314 (24.09.2025): Gesetzentwurf der Landesregierung
  6. Landtag M-V Drs. 8/4774 (08.05.2025): Antwort der Landesregierung zur pauschalen Beihilfe
  7. dbb: Landes­beamten­gesetz geändert – Verlässlichkeit sieht anders aus (20.02.2026)
  8. Ärzteblatt: Mehr Wahlfreiheit für Beamte in M-V bei Kranken­versicherung (05.08.2025)
  9. Landesamt für Finanzen M-V: Stellenanzeige Beihilfebearbeitung (Behördenangaben)
  10. Lehrer in MV: Verbeamtung
  11. Lehrer in MV: FAQ Lehrkräfte
  12. Lehrer in MV: Ablauf Referendariat
  13. Lehrer in MV: Phasen der Lehramtsausbildung
  14. dbb: Beihilfe – Länderübersicht

Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Versicherungsbedingungen.

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